Bewertung meint im Rahmen der IFRS den wertmäßigen Betrag, der dem Vermögenswert, der Verbindlichkeit, dem Eigenkapital oder den Erträgen oder Aufwendungen zugewiesen wird. Gemäß den IFRS wird zwischen Erst- und Folgebewertung unterschieden.
Erstbewertung
Bei der Erstbewertung handelt es sich um den BETRAG, mit dem der Vermögenswert, die Verbindlichkeit oder das Eigenkapital im Abschluss BEI DER ERSTMALIGEN ERFASSUNG – oder beim erstmaligen Ausweis – anzusetzen ist.
So muss ein Unternehmen, das eine Immobilie erwirbt, diese mit einem bestimmten Betrag ansetzen. Die IFRS geben Regeln vor, WIE dieser Betrag anfänglich zu ermitteln ist.
Folgebewertung
Bei der Folgebewertung handelt es sich um den BETRAG, zu dem Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Eigenkapital NACH IHRER ERSTMALIGEN ERFASSUNG im Abschluss – oder im 2., 3. oder 4. Jahr der Erfassung – im Abschluss ausgewiesen werden.
Viele Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten ändern ihren Wert im Laufe der Zeit aus verschiedenen Gründen – Verschleiß, Wertminderung, Abschreibung etc. Das Unternehmen, das den Vermögenswert besitzt oder nutzt, muss daher seinen Wert alljährlich ermitteln.
Dies kann auf vielerlei Weise mittels Abschreibung oder durch Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts erfolgen und die IFRS schreiben meist genau vor, wie die Folgebewertung einzelner Arten von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zu erfolgen hat. In den IFRS wird nicht nur festgelegt, WIE der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit in der Folge bewertet wird, sondern auch bestimmt, WIE die Veränderung (die Differenz zwischen dem neuen Wert und dem Wert des Vorjahres = Gewinn oder Verlust) zu buchen ist.